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Fragen zu Ihrer Rechnung

Thermische Abrechnung

Die Abrechnung von Erdgas erfolgt ab dem 1. Juli 2014 nicht mehr nach dem Volumen in Kubikmetern (m3), sondern nach dem Energiegehalt des Erdgases, der in Kilowattstunden (kWh) gemessen wird. Diese Abrechnung wird auch thermische Gasabrechnung genannt.

Erdgas ist ein Naturprodukt, das je nach Herkunft eine unterschiedliche Zusammensetzung aufweist. Speziell der Brennwert spielt hier eine große Rolle, denn dieser ist bei einem Kubikmeter Erdgas nicht immer gleich. Der Brennwert hat Auswirkungen auf die Heizdauer. So können Sie mit einem Kubikmeter Erdgas, das einen hohen Brennwert hat, länger heizen als mit einem Kubikmeter Erdgas mit niedrigem Brennwert.

Bei der thermischen Abrechnung wird der Kubikmeter Erdgas mit zwei Faktoren (Brennwert und Zustandszahl) multipliziert und so in Kilowattstunden umgerechnet. Diese Abrechnung in Kilowattstunden gewährleistet, dass der Verbrauch auf Basis des Energiegehaltes und nicht nur des Volumens abgerechnet wird.

Das EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) schreibt vor, dass die Abrechnung von Erdgas nicht mehr nur nach dem Volumen erfolgen darf, sondern nach dem tatsächlichen Energiegehalt des jeweiligen Erdgases. Die Gasversorgung Germering stellt daher sukzessive um.

Basis der Abrechnung in kWh sind weiterhin die abgelesenen Kubikmeter Erdgas am Zähler. Für den Kunden wird die Belieferung dadurch nicht teurer. Anders ist die Darstellung einiger Angaben auf Ihrer Rechnung. Auf der Rechnung werden die verbrauchten Kubikmeter, der Brennwert und auch die Zustandszahl ausgewiesen. Aus diesen Werten ergibt sich dann Ihr Verbrauch in Kilowattstunden, der ebenfalls auf der Rechnung steht. Der Preis wird künftig in Cent pro Kilowattstunde und nicht mehr in Cent pro Kubikmeter ausgewiesen. Sie behalten natürlich Ihren Erdgaszähler und der Zählerstand wird weiterhin in Kubikmetern abgelesen.

Der Brennwert beschreibt den Energieinhalt, der in einem Kubikmeter Erdgas enthalten ist. Er ändert sich je nach Temperatur und anderen Einflüssen mehrmals im Jahr. Der Brennwert wird vom Netzbetreiber ermittelt.

Die Zustandszahl richtet sich nach der Lage der Lieferstelle und berücksichtigt den Gasdruck, die Gastemperatur und den mittleren Luftdruck (Höhenlage) vom versorgten Ort bei der Übergabe. Die Zustandszahl ist somit ein kundenspezifischer Wert und nicht bei jedem Kunden gleich. Die Zustandszahl wird ebenfalls vom Netzbetreiber bekannt gegeben.

Um den tatsächlichen Energiegehalt des Gases zu ermitteln, muss der Brennwert mit der Zustandszahl multipliziert werden. Erst dadurch werden die unterschiedlichen Höhenlagen etc. bei der Abrechnung berücksichtigt.

Anhand des folgenden Beispiels und der genannten Formel können Sie die Umrechnung der verbrauchten Kubikmeter in Kilowattstunden nachvollziehen. Die notwendigen Werte für die Umrechnung können immer der Rechnung entnommen werden.

Formel:
Erdgasverbrauch (m³) x Brennwert (kWh/m³) x Zustandszahl = Thermische Energie (kWh)

Beispiel:
Es wurden 2.000 m³ Erdgas verbraucht. Der Brennwert im Normzustand beträgt 11,2 kWh/m³. Die Zustandszahl ist die 0,9159. 2.000 m³ (Erdgasverbrauch) x 11,2 kWh/m³ (Brennwert) x 0,9159 (Zustandszahl) = 20.516 kWh (Thermische Energie). Ergibt sich eine ungerade Zahl, bitte zum Schluss einmal kaufmännisch runden.

Ab 1. Juli 2014 rückwirkend zur letzten Abrechnung.

Gewichtungstabelle

Der genaue Verbrauch für die Jahresabrechnung wird grundsätzlich über den Zählerstand ermittelt. Hierfür liest entweder die GVG den Zähler ab, oder die Kunden lesen selbst ihren Zähler ab und teilen den Zählerstand der GVG mit. Ist beides nicht möglich, errechnet die GVG den Zählerstand auf Basis des vorangegangenen Verbrauchs und der Jahreszeit maschinell.

Bei der maschinellen Errechnung wird der durchschnittliche Verbrauchsverlauf im Jahr zugrunde gelegt. Denn der Durchschnittshaushalt benötigt je nach Monat unterschiedliche Energiemengen. Zum Beispiel verbraucht man im Sommer weniger Heizenergie als im Winter.

Umfasst der Abrechnungszeitraum bei der maschinellen Abrechnung kein volles Jahr (z. B. aufgrund eines Umzugs) oder ändern sich die Preise je verbrauchte Einheit (auch Arbeitspreise genannt) innerhalb eines Abrechnungszeitraumes, so wird der für die Rechnung maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Hierbei werden die jahreszeitlichen Verbrauchsschwankungen angemessen berücksichtigt.

Dies ist zum Beispiel bei einer Preisänderung im laufenden Jahr der Fall. Der gesamte Verbrauch im Abrechnungszeitraum ist dann aufzuteilen in einen Zeitabschnitt vor der Preisänderung und einen danach liegenden Zeitabschnitt, für den der neue Preis gilt. Für jeden Monat im Jahr gilt dann ein bestimmter Prozentsatz, der für den Anteil am Jahresverbrauch steht. So kann ein stabiler und seriöser Näherungswert für die tatsächliche Verbrauchsmenge ermittelt werden. Der tatsächliche Wert wird von der GVG nur berücksichtigt, wenn der Kunde zum Zeitpunkt der Preisänderung den Zählerstand selbst abliest und den abgelesenen Zählerwert der GVG mitteilt.

Im Januar benötigen solche Haushalte im Durchschnitt 16,1 Prozent ihres Jahresverbrauchs und damit 3542 Kilowattstunden, im Juli dagegen benötigen sie durchschnittlich 1,7 Prozent des Jahresverbrauchs und somit 374 Kilowattstunden etc.

Monat Erdgas in kWh in Prozent
Januar 3542 16,1
Februar 2860 13,0
März 2750 12,5
April 1782 8,1
Mai 770 3,5
Juni 484 2,2
Juli 374 1,7
August 352 1,6
September 1144 5,2
Oktober 1848 8,4
November 2684 12,2
Dezember 3410 15,5
Summe 22.000 100,0
GVG Gewichtungstabelle

In der Gasgrundversorgungsverordnung (PDF, 141 KB)§12.2  ist die Abrechnung bei Preisänderungen innerhalb eines Abrechnungszeitraums wie folgt geregelt:

„Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.“

Die GVG erstellen die jährliche Abrechnung grundsätzlich nach dieser rechtlichen Vorgabe. Eine Ausnahme lassen die GVG dann zu, wenn der Kunde zum Zeitpunkt der Preisänderung den Zählerstand selbst abliest und den abgelesenen Zählerwert der GVG mitteilt.