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Entlastungsmaßnahmen

Preisbremse und Soforthilfe im Dezember

Die Preise auf dem Energiemarkt sind sehr stark gestiegen. Deshalb waren die GVG wie viele Energieversorger gezwungen, ihre Preise deutlich zu erhöhen. Durch das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) hat die Bundesregierung eine einmalige Soforthilfe für Erdgas beschlossen, um die Bürger*innen und kleinere Unternehmen noch in diesem Jahr zu entlasten. Die Soforthilfe ist eine Übergangslösung für die geplante Gaspreisbremse, die Anfang 2023 als weitere Entlastungsmaßnahme greift.

Hinweis zu den Preisbremsen

Energiepreisbremsen: Finanzielle Entlastung kommt in voller Höhe, Umsetzung wird sich verzögern

Aufgrund der knappen Umsetzungsfrist, der individuellen Abrechnung in vielen Tarifkonstellationen und der technisch aufwändigen IT-Implementierung im Abrechnungssystem kommt es, wie bei anderen Energieversorgern auch, bei der Umsetzung der Preisbremsen leider zu Verzögerungen. Die GVG bitten hierfür um Verständnis.

Niemandem entstehen Nachteile durch die Verzögerung. Alle GVG Kund*innen werden ihre individuelle Entlastung in voller Höhe erhalten und baldmöglichst informiert.

Informationen zur Soforthilfe im Dezember

Einmalige Entlastung von Erdgas-Kund*innen im Dezember 2022

Unsere Erdgas-Kund*innen (mit Ausnahme der Industrie- und größeren Gewerbekunden mit einem Verbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden (kWh) sowie Krankenhäuser und kommerzielle Betreiber von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen) profitieren von der einmaligen Soforthilfe für Erdgas.

Wer erhält die Soforthilfe?

  1. Kund*in ist, wer als Vertragspartner*in für Dezember 2022 mit der GVG einen Erdgasliefervertrag geschlossen hat. 
  2. Letztverbraucher*innen, die über ein Standardlastprofil (SLP) versorgt werden. Das sind in der Regel Haushaltskund*innen und kleine und mittelständische Unternehmen bis zu einem Jahresverbrauch von 1.500.000 Kilowattstunden (kWh).
  3. Letztverbraucher*innen, die über eine Registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen, wenn ihr Jahresverbrauch weniger als 1.500.000 kWh beträgt.
  4. Letztverbraucher*innen, die über eine Registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen und (unabhängig vom Jahresverbrauch, wobei die Voraussetzungen nachgewiesen werden müssen, wenn der Jahresverbrauch 1.500.000 kWh überschreitet),
    1. die das Gas überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung oder als Wohnungseigentümergemeinschaft beziehen,
    2. zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen (unabhängig vom Jahresverbrauch) sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind,
    3. staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs sind,
    4. Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderung, andere Leistungsanbieter oder -erbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SBG IX sind.

Wie erfolgt die Soforthilfe?

Für Kund*innen, die über ein sog. Standardlastprofil versorgt werden (das sind in der Regel Haushaltskund*innen sowie kleine und mittelständische Unternehmen bis zu einem Jahresverbrauch von 1.500.000 Kilowattstunden), erfolgt die Soforthilfe in zwei Schritten:

  1. In einem ersten Schritt erhalten diese Kund*innen eine vorläufige Leistung. Hierzu werden wir bei Kund*innen, die einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, die Voraus- oder Abschlagszahlung für Erdgas im Dezember 2022 nicht einziehen.
    Wenn im Dezember keine Abschlags- oder Vorauszahlung vorgesehen ist, ziehen wir die Voraus- bzw. Abschlagszahlung im Januar 2023 nicht ein. Sollten Kund*innen monatliche Zahlungen selber vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen diese Kund*innen die Zahlung für Dezember oder – wenn im Dezember keine Zahlung zu leisten ist – für Januar nicht leisten.
    Wenn im Dezember und Januar keine Abschlagszahlung vorgesehen ist, wird der Entlastungsbetrag Erdgas – Stufe 1 (siehe Schritt 2) bis zum 31. Januar 2023 durch uns ausgezahlt.
  2. In einem zweiten Schritt wird der Entlastungsbetrag Erdgas – Stufe 1 (§ 2 EWSG) ermittelt. Der Entlastungsbetrag Erdgas – Stufe 1 wird spätestens mit der ersten Rechnung, deren Abrechnungszeitraum den Monat Dezember 2022 umfasst, berücksichtigt. Dabei wird die vorläufige Leistung (siehe Schritt 1) von uns verrechnet.
    Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

 

So wird Ihr Entlastungsbetrag Erdgas – Stufe 1 berechnet

Kund*innen, die über ein Standardlastprofil (SLP) versorgt werden, erhalten eine Entlastung in Höhe von einem Zwölftel (1/12) ihres prognostizierten Jahresverbrauchs zu dem am 1. Dezember 2022 geltenden (Brutto-)Arbeitspreis. Der Jahresverbrauch wird anhand der Werte ermittelt, die der Lieferant im September 2022 prognostiziert hat.

Verfügt der Lieferant über keine eigene Verbrauchsprognose, wird die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers (§ 24 GasNZV) herangezogen, die zum 30. September 2022 gültig ist. Zudem wird der für den Monat Dezember 2022 geltende (Brutto-)Grund- und/oder Leistungspreis erstattet werden.

Berechnungsbeispiel für einen prognostizierten Jahresverbrauch von 24.000 kWh

Jährlicher Grundpreis 180 €, davon 1/12 15 €
+ 20 ct/kWh * 2.000 kWh (1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs) 400 €
Entlastungsbetrag Erdgas - Stufe 1 Dezember 415 €

Der Entlastungsbetrag Erdgas - Stufe 1 unter Verrechnung der vorläufigen Leistung wird Ihnen mit der nächsten Rechnung gutgeschrieben.

Für anspruchsberechtigte Kund*innen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM) beträgt die Soforthilfe ein Zwölftel (1/12) des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022.

Kund*innen, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz anspruchsberechtigt sind (d. h. Letztverbraucher, die über eine registrierende Leistungsmessung verfügen und trotz eines Jahresverbrauchs von mehr als 1.500.000 kWh einen Anspruch auf Soforthilfe haben), müssen uns dies bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen. Die Entlastung wird mit der nächsten Abrechnung berücksichtigt. Die vorläufige Leistung (Schritt 1) gibt es für diese Kund*innen nicht.

Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert. Die Auszahlung erfolgt unter Vorbehalt.

FAQs rund um die Soforthilfe

Die Preise auf dem Energiemarkt sind sehr stark gestiegen. Deshalb waren viele Energieversorger gezwungen, ihre Preise deutlich zu erhöhen. Durch das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) hat die Bundesregierung die einmalige Soforthilfe für Erdgas beschlossen, um die Bürger*innen und Unternehmen zu entlasten. Die Soforthilfe ist eine Übergangslösung für die geplante Gaspreisbremse, die Anfang 2023 als eine weitere Entlastungsmaßnahme geplant ist.

  1. Letztverbraucher*innen die über ein Standardlastprofil (SLP) versorgt werden. Das sind in der Regel Haushaltskund*innen und kleine und mittelständische Unternehmen bis zu einem Jahresverbrauch von 1.500.000 Kilowattstunden (kWh).
  2. Letztverbraucher*innen, die über eine Registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen, wenn ihr Jahresverbrauch weniger als 1.500.000 kWh beträgt.
  3. Letztverbraucher*innen, die über eine Registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen und (unabhängig vom Jahresverbrauch)
    1. das Gas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung oder als Wohnungseigentümergemeinschaft beziehen,
    2. zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind,
    3. staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs sind,
    4. Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderung, andere Leistungsanbieter oder -erbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SBG IX sind.

Das hängt davon ab, ob Sie über ein Standardlastprofil (SLP) oder über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) beliefert werden.

  • Für SLP-Kund*innen: Als Basis dient ein Zwölftel (1/12) des im September 2022 für Sie prognostizierten Jahresverbrauchs multipliziert mit dem Arbeitspreis von Dezember 2022 sowie ein Zwölftel (1/12) des Grundpreises von Dezember 2022. Die Höhe des Betrags der Soforthilfe muss nicht zwingend dem Dezember-Abschlag 2022 entsprechen. Es erfolgt durch uns ein Abgleich zwischen der nicht geleisteten Voraus- bzw. Abschlagszahlung für Dezember 2022 und dem endgültigen Betrag der einmaligen Entlastung.
     
  • Für RLM-Kund*innen: Der Entlastungsbetrag Erdgas – Stufe 1 beträgt ein Zwölftel (1/12) des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 multipliziert mit dem Dezember-Arbeitspreis sowie der anteilige Grund-/Leistungspreises für den Dezember 2022.

Als Kund*in mit einem Standardlastprofil (SLP) müssen Sie nicht aktiv werden, wenn Sie uns ein Lastschriftmandat erteilt haben. In einem ersten Schritt ziehen wir die Voraus- oder Abschlagszahlung im Dezember 2022 oder – wenn es keinen Dezember-Abschlag gibt – die Voraus- oder Abschlagszahlung im Januar 2023 nicht ein (vorläufige Leistung).

Wenn Sie Selbstzahler sind, müssen Sie selbst aktiv werden und die Zahlung für Dezember aussetzen. Das gilt auch im Fall eines Dauerauftrags.

In einem zweiten Schritt wird der Entlastungsbetrag Erdgas – Stufe 1 ermittelt. Der Entlastungsbetrag Erdgas – Stufe 1 wird spätestens mit der ersten Rechnung, deren Abrechnungszeitraum den Monat Dezember 2022 umfasst, verrechnet. Dabei wird die im ersten Schritt gewährte vorläufige Leistung verrechnet.

Als Kund*in mit einer registrierenden Leistungsmessung, deren Verbrauch kleiner als 1.500.000 Kilowattstunden ist, müssen Sie nichts tun.

Wir werden den Abschlag für Erdgas im Dezember 2022 bzw. Januar 2023 nicht abbuchen. Andere Sparten sind davon nicht betroffen. Der Gesamtabschlag wird also nur um den Abschlag für Erdgas reduziert.

Wenn Sie Ihre Abschläge per Dauerauftrag oder Einzelüberweisung an uns überweisen oder Ihre Abschläge bar einzahlen, müssen Sie selbst aktiv werden, indem Sie auf die Überweisung bzw. Bareinzahlung für den Anteil in Höhe des Erdgas-Abschlags verzichten. Das Gleiche gilt, wenn Sie per Überweisung bezahlen.

Die Zahlung des Abschlags und die Verrechnung des Entlastungsbetrags Erdgas – Stufe 1 werden wir bei der nächsten Rechnung berücksichtigen.

Wenn im Dezember keine Abschlagszahlung vorgesehen ist, ziehen wir die Voraus- bzw. Abschlagszahlung im Januar 2023 nicht ein. Wenn im Dezember und Januar keine Abschlagszahlung erfolgt, wird der Entlastungsbetrag Erdgas – Stufe 1 bis zum 31. Januar 2023 durch uns ausgezahlt.

Sie erhalten die Soforthilfe von uns, wenn Sie am 1. Dezember 2022 von uns beliefert werden. Werden Sie am 1. Dezember 2022 von einem anderen Lieferanten beliefert, müssen Sie sich an diesen wenden.

Bei Mietverhältnissen ohne eigenen Gaszähler erfolgt die Verrechnung der Soforthilfe im Rahmen der Betriebskostenabrechnung 2022. Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 wird in der Regel im Laufe des Jahres 2023 von Ihrem/Ihrer Vermieter*in zur Verfügung gestellt. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihren/Ihre Vermieter*in.

Wohnungseigentümergemeinschaften sind unabhängig vom Jahresverbrauch anspruchsberechtigt. Wohnungseigentümergemeinschaften haben die Entlastung im Rahmen der Jahresabrechnung an die Wohnungseigentümer*innen weiterzugeben.