Für Kund*innen, die über ein sog. Standardlastprofil versorgt werden (das sind in der Regel Haushaltskund*innen sowie kleine und mittelständische Unternehmen bis zu einem Jahresverbrauch von 1.500.000 Kilowattstunden), erfolgt die Soforthilfe in zwei Schritten:
- In einem ersten Schritt erhalten diese Kund*innen eine vorläufige Leistung. Hierzu werden wir bei Kund*innen, die einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, die Voraus- oder Abschlagszahlung für Erdgas im Dezember 2022 nicht einziehen.
Wenn im Dezember keine Abschlags- oder Vorauszahlung vorgesehen ist, ziehen wir die Voraus- bzw. Abschlagszahlung im Januar 2023 nicht ein. Sollten Kund*innen monatliche Zahlungen selber vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen diese Kund*innen die Zahlung für Dezember oder – wenn im Dezember keine Zahlung zu leisten ist – für Januar nicht leisten.
Wenn im Dezember und Januar keine Abschlagszahlung vorgesehen ist, wird der Entlastungsbetrag Erdgas – Stufe 1 (siehe Schritt 2) bis zum 31. Januar 2023 durch uns ausgezahlt.
- In einem zweiten Schritt wird der Entlastungsbetrag Erdgas – Stufe 1 (§ 2 EWSG) ermittelt. Der Entlastungsbetrag Erdgas – Stufe 1 wird spätestens mit der ersten Rechnung, deren Abrechnungszeitraum den Monat Dezember 2022 umfasst, berücksichtigt. Dabei wird die vorläufige Leistung (siehe Schritt 1) von uns verrechnet.
Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.
So wird Ihr Entlastungsbetrag Erdgas – Stufe 1 berechnet
Kund*innen, die über ein Standardlastprofil (SLP) versorgt werden, erhalten eine Entlastung in Höhe von einem Zwölftel (1/12) ihres prognostizierten Jahresverbrauchs zu dem am 1. Dezember 2022 geltenden (Brutto-)Arbeitspreis. Der Jahresverbrauch wird anhand der Werte ermittelt, die der Lieferant im September 2022 prognostiziert hat.
Verfügt der Lieferant über keine eigene Verbrauchsprognose, wird die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers (§ 24 GasNZV) herangezogen, die zum 30. September 2022 gültig ist. Zudem wird der für den Monat Dezember 2022 geltende (Brutto-)Grund- und/oder Leistungspreis erstattet werden.
Berechnungsbeispiel für einen prognostizierten Jahresverbrauch von 24.000 kWh
Jährlicher Grundpreis 180 €, davon 1/12 |
15 € |
+ 20 ct/kWh * 2.000 kWh (1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs) |
400 € |
= Entlastungsbetrag Erdgas - Stufe 1 Dezember |
415 € |
Der Entlastungsbetrag Erdgas - Stufe 1 unter Verrechnung der vorläufigen Leistung wird Ihnen mit der nächsten Rechnung gutgeschrieben.