Kund*innen mit Standardlastprofil (SLP) (das sind regelmäßig Privathaushalte und kleine und mittlere Unternehmen) und Kund*innen mit registrierender Leistungsmessung (RLM), deren Jahresverbrauch bis 1,5 Millionen Kilowattstunden beträgt, werden mit der Gaspreisbremse ab 1. März 2023, rückwirkend zum Januar 2023 entlastet.
Das gilt auch für RLM-Kund*innen, die Vermieter*innen von Wohnraum oder WEGs, Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen oder Kindertagesstätten, andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe oder eine Einrichtung der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung oder ein anderer Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX sind, auch wenn ihr Jahresverbrauch größer als 1,5 Millionen Kilowattstunden ist.
RLM-Kund*innen, deren Jahresverbrauch größer als 1,5 Millionen Kilowattstunden ist und die nicht in eine der vorstehend genannten Kategorien fallen, sowie zugelassene Krankenhäuser werden bereits ab Januar 2023 entlastet.
Das bedeutet für Sie:
Liegt der Arbeitspreis, den Sie vereinbart haben, über dem vom Gesetzgeber festgelegten Referenzpreis, erhalten Sie einen monatlichen Zuschuss. Der monatliche Zuschuss ermittelt sich anhand eines ebenfalls vom Gesetzgeber festgelegten Teils Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs, das sogenannte Entlastungskontingent, und der Differenz aus dem vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis. Diese Entlastung erhalten Sie ab März 2023, auch rückwirkend für Januar und Februar – beziehungsweise wenn Sie ein*e RLM-Kund*in mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden, die keine der vorstehend genannten Kategorien erfüllt, oder ein Krankenhaus sind, schon ab Januar.
Für Privatkund*innen und Unternehmen mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) sowie u.a. Vermieter von Wohnraum, WEG bzw. zugelassene Pflege-, Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen unabhängig vom Jahresverbrauch:
- Der Referenzpreis beträgt 12 ct/kWh (brutto).
- Das Entlastungskontingent beträgt 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs. Die Grundlage für die Berechnung ist für SLP-Kund*innen der im September 2022 prognostizierte Verbrauch, für RLM-Kund*innen der 2021 gemessene Gasverbrauch.
- Eine Entlastung erhalten Sie nur, sofern Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis über 12 ct/kWh (brutto) liegt. Liegt dieser darunter, zahlen Sie den günstigeren vereinbarten Gaspreis und erhalten keine Entlastung.
- Die Entlastung wird ab 1. März 2023 bei Ihren Abschlägen und in Ihrer Rechnung berücksichtigt.
- Für manche Kund*innen, welche Ihre Abschläge bisher nicht erhöht haben, werden die Abschläge aufgrund der zurückliegenden Preisentwicklungen trotz Preisbremse steigen, für manche werden sie sinken.
- Der bekannte Januar- und Februarabschlag ist zunächst in voller Höhe zu bezahlen. Der monatliche Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar wird im März mit Ihrem Abschlag verrechnet.
- Wir informieren Sie im Laufe des Februars, wie sich die Preisbremse für Sie auswirkt, wie sich Ihr Abschlagsplan ändert und wie die rückwirkende Entlastung für Januar und Februar 2023 verrechnet wird.
- Es gibt Vorgaben für die Höchstgrenzen der Entlastungsbeträge für Unternehmen.
Für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kund*innen) mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Millionen kWh, die nicht in eine der oben genannten Kategorien fallen, sowie zugelassene Krankenhäuser gelten folgende Regelungen:
- Der Referenzpreis beträgt 7 ct/kWh (vor Netzentgelten, Messtellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer).
- Das Entlastungskontingent beträgt 70 % des prognostizierten Jahresverbrauchs. Die Grundlage für die Berechnung ist der 2021 gemessene Gasverbrauch. Bei zugelassenen Krankenhäusern, die mit einem Standardlastprofil beliefert werden, wird der im September 2022 prognostizierte Verbrauch herangezogen.
- Eine Entlastung erhalten Sie nur, sofern Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis über 7 ct/kWh (vor Netzentgelten, Messtellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) liegt. Liegt dieser darunter, zahlen Sie den günstigeren vereinbarten Gaspreis und erhalten keine Entlastung.
- Die Entlastung wird ab 1. Januar 2023 bei Ihren Abschlägen und in Ihrer Rechnung berücksichtigt.
- Für manche Kund*innen, welche Ihre Abschläge bisher nicht erhöht haben, werden die Abschläge aufgrund der zurückliegenden Preisentwicklungen trotz Preisbremse steigen, für manche werden sie sinken.
- Wir informieren Sie im Laufe des Februars, wie sich die Preisbremse für Sie auswirkt und wie sich Ihr Abschlagsplan ändert.
- Es gibt Vorgaben für die Höchstgrenzen der Entlastungsbeträge für Unternehmen.